Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines - Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Für Bauverträge gelten vorrangig die Vorschriften der VOB Teil B insgesamt sowie ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit einer Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.
3. Preise
Die von uns genannten Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, der vom Verkäufer nicht zu vertreten ist um mehr als sechs Monate nach Auftragsbestätigung, so kann der Verkäufer die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnen.
4. Lieferungen
1. Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung, Franco Empfangsstation. Bei Auslandslieferungen unverzollt und unversteuert frei deutsche Grenze.
2. Mehrkosten infolge spezieller Wünsche der Versandart werden berechnet. Lieferungen unter 15,00 EUR sowie Ersatzteil- und Zubehörlieferung werden unfrei versandt. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über.
3. Bei Sendungen über 100 kg muss der Käufer für den Transport an die endgültige Verwendungsstelle kostenlos ausreichende Hilfskräfte zur Verfügung stellen.
4. Höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen und dadurch bedingte Verzögerungen der Lieferungen berechtigen nicht zu Schadenersatzforderungen.
5. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, wenn die Klärung der technischen und kaufmännischen Details (z.B. Maßaufnahmen, Zahlungsabsicherungen etc.) vollkommen abgeschlossen ist, spätestens zwei Wochen nach Mitteilung des Kunden, dass die Maßaufnahme erfolgen kann.
6. Ist der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so muss dies der Kunde ausdrücklich feststellen und schriftlich eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen gewähren. Ist der Kunde Unternehmer, hat die Fristsetzung per Einschreiben zu erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde, wenn der Verkäufer den Verzug zu vertreten hat, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
5. Montage
1. Erfolgt die Montage durch den Verkäufer, hat der Kunde für sachgemäße Lagerung der Ware in verschlossenen Räumen zu sorgen.
2. Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger fachgerechter Vorbereitung (Fenster, Fußböden, Wände) und bei bauseits vorhandenen Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme der Gesamtlast eines Montagegegenstandes (ggf. auch Dübel, geeignete Haltevorrichtungen etc.) bei horizontal stabilen Decken. Fehlt diese bauseitige Voraussetzung, wird die erforderliche Leistung von dem Verkäufer gegen gesonderte Berechnung zusätzlich erbracht. Erforderlicher Mehraufwand für Bohren, Stemmen, Gewindeschneiden, Stellung von Gerüsten, Abhängungen, Abschottungen sowie Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Montage aus bauseitigen Gründen unterbrochen oder verzögert wird, geht zu Lasten des Kunden. Schutzprofile, Nischen, Verkofferungen sind bauseits zu stellen (Maße müssen den Anforderungen des Verkäufers entsprechen), soweit sie nicht ausdrücklich im Angebotspreis enthalten sind. Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet sein und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen. Sie sind bauseits kostenlos bis zum Abschluss unserer Leistungen zur Verfügung zu stellen, ebenso wie erforderliche Transportmittel (Aufzug etc.).
3. Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitungen und der Einbau und Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlich zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen. Die Kosten trägt der Kunde.
4. Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekannt zu geben (genaue Kennzeichnung). Für Schäden, die aus einer Unterlassung resultieren, haftet der Verkäufer nicht.
5. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung entstehen, werden dem Kunden auf Nachweis berechnet.
6. Zahlung
1. Bei Bauverträgen gelten die Zahlungsbestimmungen der VOB/B. Darüber hinaus sind Zahlungen auf Rechnungen sofort zu erbringen und sofort fällig. Verzug des Kunden tritt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Lieferung und/oder Rechnungserhalt ein, sofern nicht eine anderweitige Regelung getroffen ist. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die jeweils offene Forderung mit 8% über dem
Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Verzugsschaden im Falle des Nachweises geltend zu machen.
2. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften fällig, also auch mit Teilzahlungen.
3. Zahlungen sind direkt an den Verkäufer zu leisten. Außendienstmitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, auch künftig entstehender Forderungen und einschließlich einer etwa bestehenden Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis vor. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange nicht die Einlösung des Papiers erfolgt ist. Die Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschafts- oder Wechselverbindlichkeiten, die im Interesse des Käufers in Verbindung mit einem Scheck-/Wechseldeckungsgeschäft eingegangen wurden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung seiner Pflichten nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die weitere Veräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen bearbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
7. Wird die Vorbehaltsware oder die im Eigentum oder im Miteigentum des Verkäufers stehende Sache bei einem Verkauf oder einer Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages nicht bar bezahlt, so hat der Unternehmer sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Sache zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Verkäufer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat.
8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert die dem Verkäufer gegen den Kunden zustehenden Forderungen um mehr als 15% übersteigt. Die Freigabe erfolgt nur für solche Sicherheiten, bei denen die zugrunde liegenden Leistungen und Lieferungen des Verkäufers bezahlt sind.
9. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung und weitere Sicherungsübereignung der Ware sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.
10. Die durch Geltendmachung der Rechte des Verkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
8. Haftungsbeschränkungen, Verjährung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Bei Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette (§ 478 BGB) erstattet der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB nur in Höhe der Selbstkosten des Käufers ohne dessen Marge und Gewinnwagnis.
4. Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages oder der Verletzung von Nebenpflichten, soweit derartige Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen sind, beginnt mit der Übergabe des Kaufgegenstandes.
5. Der Verkäufer leistet keinen Schadensersatz für Mangelfolgeschäden, es sei denn, diese sind durch den Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9. Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir behalten uns im Falle einer Mängelrüge die eigene Besichtigung und Beurteilung des beanstandeten Mangels vor.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Bei Werkverträgen leistet der Verkäufer Gewähr für die fehlerhafte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gemäß VOB Teil B mit den daraus folgenden Gewährleistungsfristen. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware, vorausgesetzt, dass der Kunde den Mangel rechtzeitig gem. Abs. 4 angezeigt hat. Der Verkauf nicht neu hergestellter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung.
4. Wird die Ware im Rahmen eines Handelsgeschäfts geliefert, gelten die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB. Im Übrigen müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Sachmangelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit und den Zugang der Mängelrüge.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht im daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
10. Der Kunde hat dem Verkäufer die Möglichkeit zur zweimaligen Nachbesserung zu gewähren.
11. Im Falle des § 478 BGB sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen; der Verkäufer kann nach seiner Wahl Nacherfüllung oder Neulieferung leisten oder mindern. Rückgriffsansprüche im Rahmen des § 478 BGB verjähren in zwei Monaten nach Erfüllung der Verbraucheransprüche.
12. Der Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nicht aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
10. Rücktrittsrecht
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, oder wenn eine solche Lage des Käufers, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, erst nachträglich bekannt wird. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer sofort Barzahlung verlangen. Liegen solche Verhältnisse vor, ist aber mit Kunden Wechselzahlung vereinbart, kann der Verkäufer unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
11. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand sowie der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen Oldenburg (Oldb.). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.